Verfügung unklar: Auch Anlagen zum Testament sollten besser den Formvorschriften entsprechen

Dass die Einhaltung sogenannter Formvorschriften bei der Erstellung eines Testaments für dessen Wirksamkeit wichtig ist, ist jenen klar, die regelmäßig hier hereinschauen. Inwieweit solche Vorschriften jedoch nicht nur für das Testament selbst, sondern auch für Anlagen zum Testament von Bedeutung sind, musste der Bundesgerichtshof (BGH) anhand des folgenden Falls verdeutlichen.

Der im Jahr 2017 verstorbene Erblasser hatte mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, in dem diese sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Bezüglich ihres Immobilieneigentums verfügten sie, dass ein Grundstück an eine Miterbin und ein weiteres Grundstück an eine Erbengemeinschaft - bestehend aus "fünf befreundeten Familien" - gehen sollte. Die Namen und Adressen der Erbengemeinschaft waren in Form eines Computerausdrucks dem Testament angehängt und persönlich unterschrieben. Zwei Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragten schließlich die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Doch dieser Antrag wurde durch das zuständige Oberlandesgericht - und letztlich auch bestätigt durch den BGH - zurückgewiesen.

Die für eine wirksame Erbeinsetzung erforderliche Form war nach Ansicht des BGH nicht eingehalten worden, da aus dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend zu ermitteln war, wer Teil der Erbengemeinschaft werden sollte. Insbesondere war dies aus dem Begriff der "fünf befreundeten Familien" nicht zu ermitteln. Zwar sei es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen Bezug genommen wird - nicht zulässig ist aber der Bezug auf ein Schriftstück, das nicht den Formerfordernissen eines Testaments genügt, sobald nur durch dieses Schriftstück die letztwillige Verfügung hinreichend klar wird.

Hinweis: Grundsätzlich zulässig ist es, zur näheren Erläuterung einer letztwilligen Verfügung auf eine Anlage Bezug zu nehmen, auch wenn diese den Formerfordernissen nicht entspricht. In diesem Fall muss sich aber bereits aus der letztwilligen Verfügung andeutungsweise der erkennbare Wille des Erblassers entnehmen lassen ("erläuternde Bezugnahme"). Zur sicheren Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen zulässigen erläuternden und unter Umständen unzulässigen ergänzenden Bezugnahmen sollten also auch die Anlagen zu einem Testament den Formerfordernissen entsprechen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.11.2021 - IV ZB 30/20