Das Sozialgericht Detmold hat in einem Urteil vom 09.02.2012 zu der Frage Stellung genommen, ob laufende Zahlungen aus Pensionskassen sozialversicherungsrechtlich genauso zu behandeln sind, wie Zahlungen aus Direktversicherungen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass in entsprechender Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08 – Versorgungsbezüge von einer Pensionskasse den Leistungen aus einer Direktversicherung gleichzustellen sind und daher nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, soweit sie von dem Leistungsempfänger nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen unter Einrückung in die Stellung als alleiniger Versicherungsnehmer finanziert wurden.
Damit wurde der Beitragsbescheid der Krankenkasse in dem angefochtenen Umfang aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 09.02.2012 werden wir bekannt machen, sobald das Urteil mit seinen Entscheidungsgründen in schriftlicher Form vorliegt. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Krankenkasse gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt.
Wegen der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung zur Beitragspflicht von Leistungen der Pensionskassen empfehlen wir, fristgerecht Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Krankenkasse zu erheben, soweit sie nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen unter Einrückung in die Stellung als alleiniger Versicherungsnehmer finanziert wurden.
Das komplette Urteil als PDF: Sozialgericht-Detmold-Urteil-Pensionskasse.pdf (0.93 MB)